Im September erhalten alle Erwerbstätigen eine einmalige Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro. Dieser Zuschlag wird mit dem Gehalt ausbezahlt und muss versteuert werden. Von Betroffenen kamen Anfragen an die Linksfraktion im Bundestag, ob denn dieser Zuschlag in Hartz IV, Sozialhilfe und auf andere Sozialleistungen angerechnet würde. Daher fragte Jessica Tatti nach. Die Bundesregierung teilte in ihrer Antwort mit [i], dass die Energiepreispauschale nicht auf einkommensabhängige Sozialleistungen anrechenbar sei (§ 122 EStG, geändert durch das Steuerentlastungsgesetz vom 23. Mai 2022).
[i] Siehe Schriftliche Frage im Mai 2022 mit der Arbeitsnummer 378, Antwort vom 03.06.2022.
Mein Kommentar zu den Ergebnissen:
„Wer sein geringes Arbeitseinkommen mit Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld II (Hartz IV), Sozialhilfe oder Wohngeld ergänzt, muss keine Angst haben, dass die Energiepreispauschale von 300 Euro brutto gleich wieder vom Jobcenter oder dem Sozialamt abgezogen wird. Diese erfreuliche Nachricht hilft aber denjenigen nicht weiter, die als kleine Rentnerinnen und Rentner oder als Arbeitslose gar keinen Anspruch auf diese Pauschale haben. Für Rentner knapp über der Altersgrundsicherung gibt es gar nichts, Sozialleistungsbezieher bekommen nur einmalig 100 Euro im Juli wegen der immer noch steigenden Inflation und 100 Euro für coronabedingte Mehrausgaben. Angesichts der massiven Preissteigerungen bei Lebensmitteln und Energie reicht das vorne und hinten nicht. Es braucht einen deutlichen Nachschlag für Menschen mit geringen und mittleren Einkommen.“
Jessica Tatti, MdB, Sprecherin für Arbeitsmarkt- und Sozialpolitik der Fraktion DIE LINKE. im Bundestag